Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss den zahnärztlich-prothetischen Heil-
und Kostenplan (HKP) vor Beginn der Behandlung auf Vollständigkeit, Notwendigkeit,
Erfolgsaussicht, Wirtschaftlichkeit und Richtlinienkonformität prüfen [1], [2]. Eine Begutachtung soll den zahnmedizinischen Sachverhalt klären. Die mitgeteilten
Befunde werden vor dem Hintergrund der Zahnersatz- und Festzuschuss-Richtlinien sowie
des allgemein anerkannten zahnmedizinischen Standards beurteilt. Das Gutachten unterstützt
damit die GKV als Leistungsträger bei der leistungsrechtlichen Verwaltungsentscheidung
([Abb. 1]) [3], [4], [5].