Rofo 2019; 191(10): 958-962
DOI: 10.1055/a-0992-4050
​Radiologie und Recht
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Abwehrrechte von Mitgesellschaftern einer Radiologiepraxis bei beabsichtigtem Verkauf an einen Investor

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Publication Date:
19 September 2019 (online)

Einleitung

In den vergangenen Jahren häufen sich Fälle, in denen Arztpraxen unterschiedlicher Fachrichtungen durch Kapitalinvestoren aufgekauft werden. Auch Radiologiepraxen sind hiervon betroffen. Der Gesetzgeber hat versucht, den Einfluss von Investoren auf Arztpraxen durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I, 2983) und das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 (BGBl. 2019, 646) durch Erwerbsbeschränkungen einzudämmen. Diese Bemühungen hatten bisher allerdings nur einen mäßigen Erfolg, da über die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) der Praxiserwerb durch Investoren auch weiterhin möglich ist. Ist eine Praxis als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) organisiert, kann dies zu Problemen führen, wenn die Gesellschafter unterschiedlicher Meinung darüber sind, ob die Praxis veräußert werden soll.