intensiv 2019; 27(05): 231
DOI: 10.1055/a-0970-0433
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Tobias Weimer
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, Email: info@kanzlei-weimer-bork.de   URL: www.kanzlei-weimer-bork.de   URL: www.smart-compliance-consulting.de
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Publication Date:
05 September 2019 (online)

Befundung nur mit notdürftig repariertem Gerät (CTG-Kontrolle)

Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert. Vorliegend war das CTG-Gerät lediglich mit einem Heftpflaster geflickt worden.

BGH, Urteil v. 24.07.2018 – VI ZR 294/17

Praxishinweis: Die Medizinproduktebetreiberverordnung enthält in § 7 Regeln zur Instandhaltung von Medizinprodukten. Danach umfasst diese insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Maßnahmen sind insbesondere Inspektionen und Wartungen, die erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte fortwährend zu gewährleisten. Versäumnisse in diesem Bereich führen sehr schnell zum Vorwurf strafbaren Verhaltens nach § 14 S. 2 MPG. Danach dürfen mangelhafte Medizinprodukte, die Patienten gefährden können, nicht angewendet und betrieben werden.