Geburtshilfe Frauenheilkd 2018; 78(10): 900-901
DOI: 10.1055/a-0724-2282
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Publication Date:
05 November 2018 (online)

Aus dem G‑BA – Mindestmengen für Brustkrebs- und Lungenkrebs-Operationen – G-BA nimmt Beratungen auf

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin Beratungen zu weiteren Mindestmengen aufgenommen. Es geht um die Fragestellung, ob Erfahrung und Routine bei Brustkrebs- und Lungenkrebs-Operationen ausschlaggebend für den Behandlungserfolg sind und – gegebenenfalls – wie viele dieser Operationen durchgeführt werden müssen, damit diese Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Zugrunde liegen Anträge des GKV-Spitzenverbandes.

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt (§ 136b SGB V), für Krankenhäuser einen Katalog planbarer Leistungen zu beschließen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für die jeweiligen Leistungen sind Mindestmengen festzulegen: je Ärztin/Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder aber je Ärztin/Arzt und Standort eines Krankenhauses.

Zu bislang 7 Leistungen hat der G-BA seit 2004 Mindestmengen festgelegt und sie in die Anlage seiner Mindestmengenregelungen aufgenommen:

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)

  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)

  • komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre)

  • komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas (Bauchspeicheldrüse)

  • Stammzelltransplantation

  • Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)

  • Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) hatte die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu Mindestmengen in § 136b SGB V verändert. Der G-BA wurde beauftragt, für seine Mindestmengenregelungen Ausnahmetatbestände und Übergangsbestimmungen vorzusehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. Er soll darüber hinaus das Nähere zur Darlegung der Prognose regeln: Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung müssen die Krankenhäuser gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darlegen, dass sie die geforderte Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreichen.

Zudem wurde der G-BA mit dem KHSG beauftragt, zur nachvollziehbaren und gleichmäßigen Umsetzung sowie zur Operationalisierung und Transparenz das Nähere, insbesondere zur Auswahl einer planbaren Leistung sowie zur Höhe einer Mindestmenge, in seiner Verfahrensordnung zu regeln. Im November 2017 hat der G-BA daraufhin seine Mindestmengenregelungen und seine Verfahrensordnung umfassend an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Die aktuell beschlossenen Beratungsthemen sind die ersten, die nach den neuen, im April 2018 in Kraft getretenen Verfahrensregeln erarbeitet werden.

Informationen/Links

Einleitung des Beratungsverfahrens zur Festlegung einer Mindestmenge für die chirurgische Behandlung von Brustkrebs (Mamma-Ca-Chirurgie)

Beschlusstext: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-3408/2018-07-19_Mm-R_Einleitung_Beratungen_Mindestmenge_Mamma-Ca.pdf

Einleitung des Beratungsverfahrens zur Festlegung einer Mindestmenge für die chirurgische Behandlung des Bronchialkarzinoms (Thorax-Chirurgie bei Lungen-Ca)

Beschlusstext: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-3407/2018-07-19_Mm-R_Einleitung_Beratungen_Mindestmenge_Lungen-Ca.pdf

Richtlinie Mindestmengenregelungen gemäß § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1601/Mm-R_2018-05-17_iK-2018-06-08.pdf

Nach einer Pressemitteilung des G-BA vom 19. Juli 2018