Rofo 2018; 190(09): 890-894
DOI: 10.1055/a-0654-3623
Radiologie und Recht
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Ermächtigung des Krankenhausarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und Sonderbedarfszulassung – geeignete Instrumente gegen den Fachärztemangel auf dem Land?

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Publication Date:
22 August 2018 (online)

Einleitung

Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Urbanisierung Deutschlands sieht sich die medizinische Versorgung der Versicherten auf dem Land durch Fachärzte vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Der „Fachärztemangel auf dem Land“ hat die gesellschaftliche Diskussion erreicht – insbesondere rurale und strukturschwache Regionen haben mit ihm zu kämpfen. Das gilt genauso für das Fachgebiet der Radiologie. Trotz rechnerischer Überversorgung in den großen Planungsbereichen, von denen Städte und gleichzeitig ländliche Regionen umfasst sind, gelingt es nicht immer, die Versorgung der Versicherten mit radiologischen Leistungen auf dem Land durch niedergelassene Fachärzte für Radiologie sicherzustellen. Während die Überversorgung in den Städten den Versorgungsgrad für den gesamten Planungsbereich anhebt und zu einer rechnerischen Überversorgung im Planungsbereich führt, bestehen in der Fläche lokal immer wieder quantitative sowie qualitative Versorgungsdefizite. Die letzten Gesundheitsreformen – das GKV-VStG von 2012 und das GKV-VSG von 2015 –, die sich des Themas angenommen haben, konnten bisher nicht zu durchgreifenden Veränderungen beitragen.

Grundsätzlich gebührt der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten durch niedergelassene Vertragsärzte und medizinische Versorgungszentren (MVZ) der Vorrang (zur Möglichkeit einer Sonderbedarfszulassung äußert sich dieser Beitrag zum Ende). Dort, wo dies nicht gelingt, kann als Instrument, um Versorgungslücken zu schließen, die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in Betracht kommen. Nach § 116 S. 2 SGB V und § 31a Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV ist eine Ermächtigung zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von dafür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist. Es besteht in diesen Fällen also ein Anspruch des Krankenhausarztes, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt zu werden. Gleichzeitig ergibt sich aus den Regelungen ein Vorrang der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte und die MVZ vor ermächtigten Krankenhausärzten. Nach aktuellen Zahlen der KBV ging zwar die Zahl ermächtigter Radiologen im Zeitraum von 2008 bis 2017 um 14,3 % zurück, dennoch verfügen weiterhin etwa 15 % aller im Bundesarztregister geführten Krankenhausradiologen über eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.[1]

Unter Einbeziehung einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,[2] die sich insbesondere mit dem Spannungsfeld zwischen der vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Fachärzte einerseits sowie durch ermächtigte Krankenhausärzte andererseits auseinandersetzt, werden im Folgenden zunächst die Voraussetzungen einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dargestellt. Anschließend folgt eine kurze Skizzierung der Voraussetzungen einer Sonderbedarfszulassung.