Aktuelle Kardiologie 2018; 7(02): 141
DOI: 10.1055/a-0560-9537
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Praxisrecht – Weiterentwicklung der BGH-Rechtsprechung zu „jameda“: Dürfen Ärzte ihr Profil nun löschen lassen?

Thorsten Ebermann
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Publication Date:
03 May 2018 (online)

In seinem Urteil aus dem Jahr 2014 entschied der BGH, dass Arztprofile auf dem Bewertungsportal jameda nicht gelöscht werden können, da ein beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen besteht (Az.: VI ZR 358/13). Dennoch gab der BGH in seinem neusten Urteil vom 20. Februar 2018 einer Kölner Dermatologin recht und verpflichtete den Portalbetreiber dazu, ihr Profil auf dem Bewertungsportal zu löschen. Grund für die Löschung war, dass bei Aufrufen des Profils der Ärztin auf diesem ebenfalls Werbung von konkurrierenden Ärzten aus der Umgebung angezeigt wurde. Dadurch verliere jameda die Rolle als neutraler Informationsmittler und stelle die eigenen geschäftlichen Interessen in den Vordergrund, so der BGH (Az.: VI ZR 30/17).