Dtsch Med Wochenschr 1929; 55(39): 1621-1623
DOI: 10.1055/s-0028-1127304
© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Zur Aenderung der Infektiosität der Masern und zu ihrer Anzeigepflicht

C. Noeggerath in Freiburg i. Br.
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Publication Date:
13 August 2009 (online)

Zusammenfassung

1. Es ist — wie Fischl mit Recht angibt — nicht richtig, daß ein in eine Familie oder sonstige Gemeinschaft von Kindern einbrechender Masernfall unter allen Umständen weitere Ansteckungen verursachen muß.

2. Dies beruht aber zum mindesten gewöhnlich nicht auf einer verminderten Masernempfänglichkeit der Gefährdeten; wenigstens ist das bisher nicht bewiesen, sondern es beruht auf ungenügend nahem Kontakt zwischen Einschleppern bzw. Verbreitern und Bedrohten.

3. Ehe auf verminderte Masernempfänglichkeit geschlossen werden darf, müssen Veröffentlichungen vorliegen, die für jeden Fall die Uebertragungsbedingungen klarstellen.

4. Der Arzt soll — auch auf die Gefahr von Fehlschlägen hin — maserneinschleppende und maserngefährdete Kinder unversäumt voneinander zu trennen trachten, wenn dies bei den Empfänglichen — ihrer besonderen Altersdisposition oder Komplikationsgefahr wegen — geboten erscheint und er eins der vorbeugenden Verfahren nach Ritschel oder Degkwitz nicht anwenden kann.

5. Die Anzeigepflicht der Masern ist mindestens solange abzulehnen, bis ein die Epidemien wesentlich eindämmendes Verfahren bekannt und erprobt sein sollte.

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