Dtsch Med Wochenschr 2020; 145(08): 572
DOI: 10.1055/a-1074-5707
Leserbrief

Zum Beitrag „Begutachtung von Berufskrankheiten am Beispiel pneumologischer Erkrankungen“

Franz H. Müsch
Arbeitsmediziner und Pneumologe
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Zu diesem Beitrag [1] möchte ich folgende Anmerkungen machen:

  1. Die aktuelle (Fach-) Ärztliche Weiterbildungsordnung (BÄK) beschreibt das „Zusammenhangsgutachten bei Berufskrankheiten“ als exklusive Leistung im Kapitel „Arbeitsmedizin“ [2]. Das Wort „Berufskrankheit" erscheint darüber hinaus weder unter „Pneumologie“, noch bei anderen klinischen Fachgebieten [3].

  2. Da es sich bei „Berufskrankheiten“ um einen Rechtsbegriff (§ 9 SGB VII), d. h. um einen Versicherungsfall handelt, dürfen Pneumologen bei zugrunde liegenden bronchopulmonalen und pleuralen Krankheitsbildern lediglich zur klinischen Diagnosesicherung herangezogen werden. Allerdings werden dabei gutachterlich höchste Anforderungen gestellt, weil beim Tatbestandmerkmal „Krankheit“ juristisch gesehen Vollbeweisanforderungen gestellt werden [4].

  3. Die Autoren verwenden den gerichtsüblichen, aber dennoch unklaren Begriff „Sachverständigengutachten“, ohne später auf die fachärztlichen, d. h. standes- bzw. kammerrechtlichen Besonderheiten einzugehen.

  4. Die Autoren melden keine „Interessenkonflikte“ an, obwohl sie laut Literaturverzeichnis (1–10) recht häufig den privatwirtschaftlichen Dachverband (einen e. V.) der Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger (vgl. § 104 SGB VII) zitieren, der „natürlich“ nicht primär Betroffenen- bzw. Patienteninteressen vertritt: gemeint ist die sogenannte „DGUV“ (Vorgänger: HVBG), hier getarnt als „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (also ohne „Berufskrankheiten“ und ohne „e. V.“).

Publikationshinweis

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Publication History

Article published online:
15 April 2020

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Stuttgart · New York